AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ikosonik
Mag.(FH) Andreas Leitner
Kaiserjägerstraße 10 6020 Innsbruck
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1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGBs genannt) gelten für alle Video- und Filmproduktionsaufträge zwischen ikosonik (im folgenden „Produzent“) und dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist dabei der Besteller einer Video- bzw. Filmproduktions(teil)leistung.
2. Grundlage der Zusammenarbeit
Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Produzenten akzeptierten Konzeptes bzw. der Idee hergestellt. Der einem Video- bzw. Filmproduzenten erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist. Allfällige Beratung bezieht sich auf das Fachgebiet Video- und Filmproduktion, die Haftung für den »Rat des Fachmannes« nach ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt. Durch den Video- bzw. Filmauftrag verpflichtet sich der Produzent Werke zu schaffen, die im Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar sind und den Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung entsprechen. Der Produzent schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Umstände, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig dem Produzenten zugänglich gemacht werden.
3. Kosten
Der Produzent übermittelt dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot, wo sämtliche Herstellungs-, Reise- und Aufenthaltskosten enthalten sind. Nicht vorhersehbare und daher im Angebot nicht berücksichtigte Kosten können nachträglich dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand gestellt. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
4. Herstellung, Änderung, Abnahme, Fremdsprachige Fassung, Lieferfrist
Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) obliegt die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes dem Produzenten. Reklamationen hinsichtlich künstlerischer Gestaltung sind ausgeschlossen. Entschließt sich der Auftraggeber nach Umsetzung der von ihm mitgeteilten Wünsche dennoch dazu Änderungen vorzunehmen, werden diese separat abgegolten. Der Produzent behält sich das Recht vor, den Arbeitsablauf in der Postproduktion für sich selbst zu wählen und diesen daher selbst zu bestimmen. Vor allem betroffen davon sind die Musik, das Sounddesign und die Farbkorrektur. Das bedeutet, dass der Produzent Zwischenversionen der Produktion ohne Anspruch auf finales Ergebnis (Soundmix, Farbkorrektur) dem Auftraggeber abgeben darf, um sich schrittweise an das Endergebnis nähern zu können. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. Dem Auftraggeber stehen nach Abgabe der ersten vorführfähigen Version zwei angemessene Korrekturschleifen zu. Änderungswünsche sind vom Auftraggeber detailliert, spezifisch und in Schriftform mitzuteilen. Werden im Rahmen des Briefings Wünsche, Ideen, Inputs bzw. während des Herstellprozesses Änderungswünsche wider Erwartens unspezifisch und/oder vage dem Prozenten mitgeteilt, behält sich dieser das Recht vor, im eigenem Ermessungsspielraum zu handeln und diese nach bestem Wissen und Gewissen umzusetzen. Dies gilt bereits als eine Korrekturschleife. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung erstellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
5. Vergütung
Zur Abgeltung aller nach diesem Vertrag vom Produzenten geschuldeten Leistungen bezahlt der Auftraggeber den vereinbarten Betrag. 50 % des genannten Auftragswertes müssen spätestens zwei Tage vor dem ersten Drehtag auf dem Konto des Produzenten eingelangt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich der Produzent das Recht vor, den vorgesehenen Drehtermin nicht wahrzunehmen. Durch das Nichteintreffen des Geldbetrages angefallene Zusatzkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die restlichen 50 % des Auftragswertes müssen laut Rechnung nach Fertigstellung des Produktes abgegolten werden. Bei Zahlungsverzug kann der Produzent dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweils üblichen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pa verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
6. Nutzung, Rechte, Lagerung
Der Produzent räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht des Werkes ein. Zum Zeitpunkt der Vertragserstellung nicht bekannte Nutzungsarten sind vom Vertrag nicht erfasst. Dem Produzenten ist es gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen, sofern nichts anders vereinbart wurde. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, in seinen Werbematerialien, insbesondere auch auf seiner Homepage/social media Seiten oder bei sonstigen Credits den Filmausschnitt zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden. Weiters behält sich der Produzent das Recht vor, das Logo, Firmenwortlaut oder ähnliches des Auftraggebers insbesondere auf Homepage/social media Kanäle für Ankündigungen und als Referenz zu verwenden. Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorars das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Produzenten. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Produzenten ein Auskunftsanspruch zu. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. Die dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Produzentens an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. An den Entwürfen, Ausarbeitungen, Computerdaten, Rohdaten bzw. des Ausgangsmateriales erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, Rohdaten bzw. des Ausgangsmateriales erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all dieser Rechte darf vom Produzenten nicht verwehrt werden, wenn ihm ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird. Da der Urheberschutz und die gesetzlichen geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsvereinbarungen ableiten, insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung erst mit dem Ende der gesetzlichen Schutzdauer und gehen auf die Rechtsnachfolgen beider Vertragspartner über. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht zu lagern.
7. Haftung
Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton und Bildqualität aufweist. Der Produzent haftet nicht für Fehler, die auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Für die Folgen grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet. Keinesfalls haftet der Produzent für entgangenen Gewinn. Mängel sind unverzüglich dem Produzenten unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Produzenten zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind. Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Medien und Requisiten.
8. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber
Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Kosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der Gesamtsumme in Rechnung zu stellen. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
9. Entgeltlichkeit von Präsentationen
Alle Leistungen des Produzenten erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts muss gesondert schriftliche vereinbart werden. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
10. Sonstige Bestimmungen
Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, für ihre Geschäftsbeziehung die Schriftform; E-Mail ist der Schriftform gleichzustellen. Mündliche Nebenabreden können bestehen sofern sich die Schriftform nicht anbietet bzw. in gewissen Situationen nicht möglich ist. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls strikt der Schriftform. Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenen Vertragsbestimmung eine solche zu setzen, die den Absichten der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit der einzelnen Bestimmungen nicht betroffen und der Vertrag bleibt daher in seinen übrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht.